Kürzungen bei “Demokratie Leben” bedeuten eine Schwächung der Zivilgesellschaft und Anstieg von Gewalt
27. Mai 2026Stellungnahme zum Konzept des baden-württembergischen Sozialministeriums für die Ausgestaltung der „Nach Landesrecht zuständigen Stelle“ gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 GewHG
In einer Stellungnahme an die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister*innen (GFMK) äußern die Autonomen Frauenhäuser ihre Kritik an der Umsetzung des Paragrafen 4 Gewalthilfegesetz. Kritisiert werden Risiken und eine potenzielle Gefährdung der Gewaltbetroffenen, durch ein System, welches die Gewährung des Rechtsanspruchs auf einen Schutzplatz sicherstellen soll.
Die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) wurde in den Autonomen Frauenhäusern im ersten Moment als Erleichterung wahrgenommen. Das Gesetz verspricht bedarfsgerechte Schutzplätze für alle Frauen und eine bundeseinheitliche Finanzierung.
Im Zuge der Ausgestaltung der Umsetzung werden immer mehr Fallstricke offensichtlich. Dem Gesetz zugrunde liegt der Rechtsanspruch auf einen Schutzplatz. Was in der Theorie nach einer positiven Regelung klingt, wird nun in einem Vorschlag der GFMK ausgeführt und stößt in der Praxis auf Kritik.
Abwehr von Klagen statt wirksamem Schutz?
Eine nach Landesrecht zuständige Stelle (kurz: NLZS) gemäß §4 Abs. 3 Satz 2 GewHG soll hinzugezogen werden, falls einer von Gewalt betroffenen Frau (und ihren Kindern) von einem Frauenhaus kein bedarfsgerechter Platz angeboten werden kann – sei es aus Platzmangel oder aus anderen Gründen. Ein Konzept dafür hat das baden-württembergische Sozialministerium im Auftrag der GFMK erarbeitet. Der Zweck der „Nach Landesrecht zuständigen Stelle“ ist laut Gesetz, sicherzustellen, dass die gewaltbetroffene Person tatsächlich Schutz erhält. Wenn das Ziel des Gewalthilfegesetzes erreicht ist, es keinen Mangel mehr an verfügbaren Schutzplätzen gibt und jede gewaltbetroffene Person und ihre Kinder zeitnah bedarfsgerechten Schutz erhalten, wird die Stelle überflüssig.
Die Autonomen Frauenhäuser sehen den Schutz durch die Umsetzung des Konzepts von sensiblen Daten der Gewaltbetroffenen gefährdet und befürchten zusätzliche Hürden beim Zugang zu Zufluchtsplätzen. Das Konzept mache den Anschein, vor allem der Abwehr von Klagen zur Einforderung des Rechtanspruchs zu dienen und verliert dabei die Betroffenen und die Arbeit in den Frauenhäusern aus dem Blick.
In der Stellungnahme werden die Probleme, die sich aus einer Implementierung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ergeben, erläutert und insbesondere ihre Auswirkung auf die Arbeit in der Praxis deutlich gemacht.
Sie kommt zu dem Schluss:
Das vom baden-württembergischen Sozialministerium vorgelegte Konzept zur Einrichtung einer gemeinsamen nach Landesrecht zuständigen Stelle gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 GewHG ist ungeeignet, sicherzustellen, dass die gewaltbetroffene Frau (und ihre Kinder) tatsächlich Schutz erhält. Stattdessen erschwert sie den gewaltbetroffenen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern den schnellen und unbürokratischen Zugang zu Schutz und Unterstützung, in dem sie weitere Hürden (Abfrage umfangreicher Fragenkataloge, unkontrollierte Weitergabe hochsensibler Daten, zeitintensive Abläufe und unvermeidbare Informationsverluste durch mehrere Beteiligte etc.) errichtet. Außerdem entsteht eine umfangreiche Sammlung der Daten gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Betroffenen darstellt.
Die Aufgabe der Landesregierungen ist es laut GewHG, zu gewährleisten, dass jede gewaltbetroffene Frau und ihre (mit)betroffenen Kinder schnell und unbürokratisch bedarfsgerechten und sicheren Schutz erhält. Dazu müssen Frauenhausplätze nach den Empfehlungen der Istanbul Konvention zügig, flächendeckend und nach intersektionalen Kriterien ausgebaut werden, damit jeder gewaltbetroffenen Frau ein geeignetes und angemessenes Angebot für ihren Schutz und ihre Unterstützung gemacht werden kann.
Das rettet Leben, verhindert weitere Gewalt und eröffnet gewaltbetroffenen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern die Perspektive auf ein gewaltfreies Leben.
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