Fachliche Einordnung der LeSuBiA-Studie durch das Bündnis Istanbul-Konvention
7. Juli 2026Mit dem vorliegenden Entwurf wird das am 28.2.2025 überwiegend in Kraft getretene bundesweite Gewalthilfegesetz gemäß den Vorgaben landesrechtlich konkretisiert. Die Einbeziehung der im Feld tätigen NGOs ist sehr zu begrüßen und fördert die fachliche Erarbeitung des Landesausführungsgesetzes.
In der Stellungnahme benennt die ZIF relevante Punkte zu einzelnen Paragraphen. Dies tut sie auf folgender Grundlage:
Ziel und oberste Priorität der ZIF zur Verabschiedung eines Bundesgesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt war und ist nach wie vor die Sicherstellung eines niedrigschwelligen, kostenfreien und bedarfsgerechten Schutzangebots für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder unabhängig vom Wohnort und damit die Beendigung des Flickenteppichs an Bereitstellung und Finanzierungsformen von Frauenhäusern.
Die gesamte Stellungnahme zum Download finden Sie oben rechts.
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Landesausführungsgesetze
Bis Ende 2026 müssen die Bundesländer in Landesgesetzen die Umsetzung des Gewalhilfegesetz des Bundes konkretisieren. An anderer Stelle hat die ZIF sich zum Entwurf eines Berliner Gewalthilfegesetzes geäußert:

