Finanzierung von Frauenhäusern
Seit 1976 gibt es Frauenhäuser in Deutschland. Die Finanzierung der Frauenhäuser ist seitdem ungeregelt und unzureichend. Wie ein Frauenhaus personell und räumlich ausgestattet ist, hängt im Wesentlichen von dem politischen Willen der Kommune und des jeweiligen Bundeslandes ab. Bisher gibt es – abgesehen vom Landesgesetz in Schleswig-Holstein - kein Gesetz, das die Finanzierung sichert.
Der „Bericht der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“ (August 2012) zeigt einen unüberschaubaren Flickenteppich an unterschiedlichen Finanzierungsregelungen, die von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune variieren, zum Teil sogar innerhalb einer Kommune.
Eng verknüpft mit der Frage der Finanzierung der Frauenhäuser ist der Zugang zu Schutz und Hilfe für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder. Je komplizierter und mühsamer, ja abschreckender der Zugang zu Schutz und Hilfe ist, desto weniger wirksam ist er. Die schnelle und unbürokratische Aufnahme in ein Frauenhaus kann das Leben von Frauen und Kindern retten oder – wenn diese nicht gewährt wird – gefährden.
Am meisten erschwert wird die schnelle und unbürokratische Aufnahme im Frauenhaus durch die sog. Tagessatzfinanzierung. Hier werden die Kosten des Frauenhauses auf die Frauen und ihre Kinder umgelegt:
Frauen mit genügend Einkommen müssen die Kosten für den Frauenhausaufenthalt selbst tragen und Frauen ohne genügend Einkommen müssen dafür Sozialleistungen (meist "Hartz IV") beantragen – auch wenn sie für den eigenen Lebensunterhalt sonst keine Sozialleistungen bräuchten. Diese Art der Finanzierung stellt nachweislich für viele gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder eine unüberwindliche Hürde dar und gefährdet ihren schnellen und unbürokratischen Schutz in erheblichem Maße.
Die Frauenhäuser selbst setzen sich seit 2007 trägerübergreifend wieder verstärkt für eine bundesweit einheitliche, unbürokratische und verlässliche Regelung zur Finanzierung von Frauenhäusern ein. Sie darf die gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder nicht zusätzlich belasten und gefährden.
Letzteres kann nach Meinung der Autonomen Frauenhäuser nur im Wege einer einzelfallunabhängigen Finanzierung von Schutz und Hilfe gewährleistet werden.
Nur eine pauschale Finanzierung der Frauenhäuser kann sicherstellen, dass alle gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder sicheren, schnellen, unbürokratischen Schutz und bedarfsgerechte Unterstützung im Frauenhaus ihrer Wahl finden.
Nur über eine bundesgesetzliche Regelung kann der gleichwertige Zugang zum Hilfesystem bundesweit verbindlich geregelt werden. Frauenhäuser sind naturgemäß überregionale Einrichtungen, denn Frauen fliehen aus Angst häufig in weit(er) entfernte Frauenhäuser, z.B. in andere Bundesländer. Nur über eine bundeseinheitliche Regelung können der erforderliche Schutz und die notwendige Unterstützung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder über Stadt- und Landesgrenzen hinweg ohne Einschränkung - frei von Zuständigkeits- oder Finanzstreitigkeiten, frei von ausländerrechtlichen Hindernissen - gewährleistet werden.
Darüberhinaus muss die Trägervielfalt mit unterschiedlichen Konzepten und Angeboten im Interesse der Gewalt betroffenen Frauen erhalten bleiben und auch für die Zukunft sichergestellt werden.